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Visum zur Anerkennungspartnerschaft

Möchten Sie in Deutschland arbeiten und benötigen die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation? Im Rahmen unserer Anerkennungspartnerschaft können Sie das Anerkennungsverfahren nach Ihrer Einreise in Deutschland durchführen und gleichzeitig in Ihrem Beruf arbeiten. Dafür benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 3 AufenthG.

Ob Sie ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik „Wer benötigt ein Visum?“.

 

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Visums zur Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erfüllt werden?

 

  • Qualifikation: Sie verfügen über einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss; dem Berufsabschluss muss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in Vollzeit vorausgegangen sein. Der Hochschul- oder Berufsabschluss muss in dem Land, in dem Sie ihn erworben haben, staatlich anerkannt sein. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Sie die positive Auskunft zur Berufsqualifikation der bei Hochschulabschlüssen eine digitale Zeugnisbewertung. Diese Nachweise können Sie bei der ZAB beantragen.
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot: Sie verfügen über ein konkretes Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland. Üblicherweise handelt es sich um eine qualifizierte Beschäftigung, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende.
  • Berufsausbildung erfordert. Hilfstätigkeiten genügen hierbei nicht. Eine Ausnahme besteht für Beschäftigungen in reglementierten Berufen, bei denen eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist (zum Beispiel Arzt oder Ärztin, Pflegefachkraft). In solchen Fällen ist es möglich, bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis Hilfstätigkeiten auszuüben.

  • Nachweis der Sprachkenntnisse: Sie müssen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen. Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland je nach Berufsgruppe Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau erforderlich sein können.

  • Geeigneter Arbeitgeber: Ihr Arbeitgeber muss für die Anerkennungspartnerschaft geeignet sein, das bedeutet, er sollte bereits Erfahrung mit beruflicher Ausbildung oder Nachqualifizierung haben. Die Eignung des Arbeitgebers wird im Visumverfahren von der zuständigen Behörde geprüft. Als Fachkraft müssen Sie hierfür nichts unternehmen.

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